Wegegeld, Pauschale, Behandlung — drei Positionen pro Besuch.
Die häufigste Fehlannahme in Heilmittel-Praxen: ein Hausbesuch wird mit einer einzigen Position abgerechnet. Tatsächlich setzen sich die Erlöse pro Termin in der gesetzlichen Krankenversicherung aus drei klar getrennten Posten zusammen, die jeweils eigene Voraussetzungen und Nachweispflichten haben.
Zunächst die Behandlungsposition selbst — etwa KG · 20510 für klassische Krankengymnastik oder MT · 20710 für Manuelle Therapie. Diese läuft technisch identisch zur Praxisbehandlung. Darüber hinaus dürfen Sie pro Hausbesuch:
- Wegegeld (Position 18250) — in NRW und den meisten westlichen Bundesländern 8,60 € pro einfache Fahrt, einmal pro Patient und Behandlungstag
- Hausbesuchs-Pauschale (Position 18510) — 15,49 € als pauschaler Aufwandsersatz, ebenfalls einmal pro Termin
Beide Zusatzpositionen dürfen aber nur abgerechnet werden, wenn auf der ärztlichen Verordnung das Feld „Hausbesuch" explizit angekreuzt ist — egal, ob die Behandlung tatsächlich beim Patienten stattfand. Ohne dieses Kreuz keine Vergütung, ohne Ausnahme.
Praxis-Tipp
Prüfen Sie das Hausbesuch-Feld bereits bei Rezeptannahme. Fehlt es, lassen Sie es durch die verordnende Praxis nachträglich schriftlich bestätigen — Telefonate reichen für die Abrechnung nicht aus.
Was zählt eigentlich als Hausbesuch?
Der Begriff Hausbesuch ist im Heilmittel-Vertrag deutlich breiter gefasst als die alltägliche Vorstellung von „Besuch in der Wohnung". Vier verschiedene Behandlungsorte qualifizieren — mit jeweils eigenen Dokumentationsanforderungen.