Was die Blankoverordnung wirklich bedeutet.
Über Jahrzehnte hat die deutsche Heilmittel-Versorgung nach einem festen Schema funktioniert: Die Ärztin verordnet, die Praxis führt aus. Welches Heilmittel, in welcher Frequenz, wie viele Einheiten — alles vorgegeben, bevor die Patientin überhaupt zum ersten Befund-Termin erscheint.
Mit dem Inkrafttreten der §§ 73 Abs. 10 und 125a SGB V zum 1. November 2024 hat sich dieses Verhältnis grundsätzlich verschoben. Die Blankoverordnung — manchmal auch Modellvorhaben Direktzugang genannt, obwohl es technisch kein Direktzugang ist — verlagert die Therapieentscheidung dorthin, wo die fachliche Expertise tatsächlich sitzt: in die Praxis.
§ 125a SGB V · Abs. 1, Satz 1
„Die Heilmittelerbringer entscheiden über die Auswahl der Heilmittel, deren Dauer und Frequenz sowie die Gesamtzahl der Behandlungseinheiten innerhalb der von der Vertragsärztin vorgegebenen Diagnosegruppe."
Das ist keine kosmetische Reform. Es ist eine Anerkennung dessen, was Therapeut:innen seit Jahrzehnten leisten — verbunden mit einer angemessenen Vergütung des Mehraufwands, der durch diese erweiterte Verantwortung entsteht.
Welche Diagnosegruppen sind aktuell freigegeben?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich für eine schrittweise Einführung entschieden — eine pragmatische, wenn auch für viele Praxen frustrierende Entscheidung. Stand 2026 ist ausschließlich die Diagnosegruppe EX freigegeben, und zwar in einem definierten Indikationsbereich.
Gültigkeit und Fristen — aufgepasst.
Die rechtlichen Fristen unterscheiden sich von der klassischen Verordnung — wer hier nicht aufpasst, verliert die gesamte Verordnung samt Boni:
- Gültigkeitsdauer: 16 Wochen ab Ausstellungsdatum (statt 12 bei klassischen Verordnungen)
- Behandlungsbeginn: innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung — sonst verfällt die Verordnung ersatzlos
- Dringender Behandlungsbedarf: wenn von der Ärztin angekreuzt, muss innerhalb von 14 Tagen begonnen werden
- Hausbesuch: separat anzukreuzen — keine automatische Übernahme aus der klassischen Logik
- Therapiepause: max. 14 Tage zwischen zwei Einheiten, sonst gilt die Versorgung als unterbrochen
Welche Praxen dürfen abrechnen?
Nicht jede Praxis darf automatisch Blanko-Verordnungen ausführen. Es gelten klare Voraussetzungen — vergleichbar mit denen für Direktzugang oder sektorale Heilpraktiker-Therapie:
Strukturelle Voraussetzungen
- Gültige Praxiszulassung nach § 124 SGB V
- Eigene IK-Nummer (Institutionskennzeichen) für die GKV-Abrechnung
- Anschluss an die Datenübermittlung nach § 302 SGB V (DTA via Datenannahmestelle)
- Elektronische Patientenakte oder ein revisionssicheres Dokumentationssystem
Fachliche Voraussetzungen
- Für Diagnosegruppe EX (Schulter): Zertifikate in Manueller Therapie, Manueller Lymphdrainage oder KG-Gerät
- Aktive Fortbildung im Bereich Schulterdiagnostik (Nachweis in den letzten 24 Monaten empfohlen)
- Befähigung zur eigenständigen physiotherapeutischen Befundung und Therapieplanung
Die unsichtbare Seite: Dokumentationspflichten.
Die Prozessdokumentationspauschale ist kein Geschenk — sie kommt mit einer klaren Erwartung. Eine Blankoverordnung erfordert eine deutlich erweiterte Dokumentation, die im Konfliktfall die Behandlungsentscheidung nachvollziehbar belegen muss.
Mindestens dokumentiert werden müssen:
- Vollständiger physiotherapeutischer Befund mit objektiven Messwerten (Bewegungsausmaß, Schmerzskala, funktionelle Tests)
- Therapieziele — kurz-, mittel- und langfristig
- Gewählte Heilmittel inklusive fachlicher Begründung, warum genau diese Auswahl getroffen wurde
- Festgelegte Frequenz und geplante Gesamteinheiten
- Verlaufsdokumentation nach jeder Einheit (mind. Schmerzwert, Beweglichkeit, subjektive Patientenrückmeldung)
- Reflexion bei Therapieanpassungen mit Begründung
Die Dokumentation muss revisionssicher sein — das heißt:
nachträglich nicht unbemerkt veränderbar, mit eindeutigen
Zeitstempeln und nachvollziehbarem Therapeut:innen-Bezug.
DSGVO — was viele Praxen unterschätzen.
Die erweiterte Dokumentation berührt zwangsläufig die Datenschutz-Grundverordnung. Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten) — der Schutzbedarf ist maximal.
Konkret bedeutet das für Ihre Praxis:
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit jedem Software-Anbieter, der Patientendaten speichert oder verarbeitet — inklusive Praxismanagement-Software, Terminbuchung und Abrechnung
- Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO (auch für Kleinpraxen ab regelmäßiger Verarbeitung sensibler Daten verpflichtend)
- Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) dokumentiert — Verschlüsselung at-rest und in-transit, Zugriffsprotokollierung, Backup-Konzept
- Patienteninformation über Verarbeitungszwecke vor Therapiebeginn (Art. 13 DSGVO) — schriftlich, unterschrieben
- Aufbewahrungsfristen klar geregelt: 10 Jahre für Behandlungsdokumentation, danach sichere Löschung
Die Sanktionen bei Verstößen sind erheblich (bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder 20 Mio. €) — aber im Praxisalltag noch wichtiger ist das Vertrauensverhältnis zu Ihren Patient:innen, das durch saubere Datenverarbeitung gestärkt wird.